Satzung

Wipe a Tear e. V.

– Satzung –

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt – nach Eintragung in das Vereinsregister – den Namen

Wipe a Tear e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung Jugendlicher, die Förderung der Erziehung sowie die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige interkulturelle Zusammenkünfte für Kinder und Jugendliche, Angebote in Workshops, Vorträge, Informationsveranstaltungen u.a.
Weiterhin wollen wir perspektivisch durch unsere Arbeit gemeinsam Kinder und Jugendliche in Uganda unterstützen wie z.B. durch Errichtung und Unterstützung von Kindergärten und Schulen.

2. Der Verein ist weltanschulich offen und gehört keiner politischen Organisation an und verfolgt keine politische Ziele.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

§ 4 Erwerb und Pflichten der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Ziel des Vereins verfolgt.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, die vom Vereinsorgan gefassten Beschlüsse zu respektieren und zu verfolgen.

4. Jedes Mitglied kann wählen oder gewählt werden.

§ 5. Organe des Vereins

1. Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und besteht aus vier Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertreter
– dem Schriftführer
– dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit

1.1. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein bei verschiedenen Organisationen wie z. B. staatlichen, humanitären, usw.

1.2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

1.3. Die Vorstandssitzung findet mindestens einmal im Monat statt. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

1.4. Der Vorstand hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen. Zum Jahresende ist ein Lage- und Kassenbericht des Vereins vom Vorstand schriftlich zu erstellen.

1.5. Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr zuständig. Er kümmert sich um den gesamten Schriftverkehr mit Ämter (Verwaltung). Er soll für jeden Ausgehenden Brief des Vereins eine Fotokopie in der Vereinsakte als Unterlage aufbewahren. Er hat ein Protokoll über die Mitglieder, den Vorstand und andere Veranstaltungen des Vereins zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und ihm zu unterzeichnen.

§ 6. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitglieder des Vereins. Sie ist vom Vorstand zur Entgegennahme des Lage- und Kassenberichtes sowie zur Beratung über Tätigkeiten des Vereins einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung soll 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist stets, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3. Wenn 2/3 von allen Mitgliedern die Satzung verändern wollen, kann der Beschluss in Kraft treten. Die Zustimmung zu einer Satzungsänderung kann auch schriftlich vor oder nach eine Satzung ändernden Mitgliederversammlung erfolgen

4. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Kasse und die Buchhaltung des Vereins zu prüfen und darüber schriftlich ein Bericht zu erstellen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen:

– Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
– Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
– Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Versammlungsleiter und Stellvertreter oder einer anderen Person von der Mitgliederversammlung zu unterzeichen ist.

§ 9 Die Aufbringung der Mittel und Finanzen (Haushalt)

1. Der Verein finanziert seinen Haushalt durch:
freiwillige Spenden
Zuwendungen humanitärer oder sozialer Organisation
Sammlungen und sonstige Einnahmen.

2. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch Kündigung des Mitglieds
– bei Tod
– durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund es dem Verein unzumutbar macht, die Mitgliedschaft fortzuführen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufenen Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn mindestens 75% der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder ein Fortbestehen des Vereins als nicht mehr sinnvoll erachten.

2. Bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Nathanael Evangelische Kirche in Escherstr 160, 50739 Köln. zur Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung.

§ 12 Gültigkeit der Satzung

Wird eine Bestimmung dieser Satzung ungültig, so wird dadurch nicht die gesamte Satzung ungültig.

Die Satzung wurde am 05.02.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt in Kraft.